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Unterstützungsmöglichkeiten und gesetzliches

Gehörlosengeld

Gehörlose Menschen haben Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). [...]

Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (mindestens 80 % Hörverlust auf beiden Ohren) erhalten eine Hilfe von 77,00 Euro im Monat. Personen, deren Hörschädigung sich im späteren Leben (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) bis hin zur Gehörlosigkeit verschlimmert hat, erhalten keine Leistungen

Quelle: LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe

In nordrhein westfalen gibt es folgende Stellen zur Beantragung: